BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 141b.
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in
wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen)
Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen) sind die § 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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