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BDG 1979 § 141b., BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 09.08.1995 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 141b.

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in

wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen)

Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen) sind die § 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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