BDG 1979 § 141b., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 141b.

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in

wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen)

Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.

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