BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 141a.
(1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.
(2) Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 141 abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 141 Abs. 6 bis 8.
(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 12 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach § 141 oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.
(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 6, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(9) Ein Beamter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(10) Eine Betrauung gemäß Abs. 9 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 betraut ist.
(11) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(12) Wird ein von Abs. 9 Z 1 und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 10 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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