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BDG 1979 § 141a., BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 141a.

(1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,

2. in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,

3. in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,

4. in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.

(2) Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen und

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 141 abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 141 Abs. 3 und 4.

(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des § 41 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach § 141 oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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