BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 141.
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden.
(4) Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Abs. 3, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(5) Wird ein im Abs. 1 angeführter Arbeitsplatz einem Beamten übertragen, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, so sind
1. die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
a) der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und
b) einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und
2. die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
1. den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Abs. 3 oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
2. den im Abs. 5 angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(7) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
1. die Abs. 1, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und
2. die Abs. 2, 5 und 6 nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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