BDG 1979 § 141., BGBl. Nr. 362/1991, gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 141.

Verwendungsbezeichnungen

Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter.

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