BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 141.
Verwendungsbezeichnungen
------------------------
Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560