BDG 1979 § 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 65/2015, gültig von 01.07.2015 bis 11.02.2015

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.

(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:


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1.
in der Verwendungsgruppe A 1
 
a)
ab der Gehaltsstufe 11
Oberrat,
 
b)
abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
 
an Zentralstellen
Ministerialrat,
 
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon
Parlamentsrat,
 
an sonstigen Dienststellen
Hofrat,
2.
in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
 
a)
in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2
Amtsrat,
 
b)
in den Funktionsgruppen 3 bis 8
Amtsdirektor,
3.
in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
 
a)
in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2
Fachinspektor,
 
b)
in den Funktionsgruppen 3 bis 8
Fachoberinspektor,
4.
in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
 
a)
in der Grundlaufbahn
Kontrollor,
 
b)
in den Funktionsgruppen 1 und 2
Oberkontrollor,
5.
in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10:
Oberamtsassistent,
6.
in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10:
Oberamtswart.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


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für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)
Botschafter
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors
Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion
Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion
Dienstleiter
für den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes
Generalsekretär
für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes
Präsidialdirektor
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle
Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle
Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes
Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs
Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeivizepräsident
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens
Landespolizeidirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes
Direktor des Bundeskriminalamtes
für den Leiter eines Polizeikommissariates
Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform
 
bis zur Gehaltsstufe 6
Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10
Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion
Parlamentskanzleidirektor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor
für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen
Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Beamten gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).

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