BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
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1. | in der Verwendungsgruppe A 1 | |||
a) | ab der Gehaltsstufe 11 | Oberrat, | ||
b) | abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab
der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab
der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis
9 | |||
an Zentralstellen | Ministerialrat, | |||
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon | Parlamentsrat, | |||
an sonstigen Dienststellen | Hofrat, | |||
2. | in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und
2 | Amtsrat, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Amtsdirektor, | ||
3. | in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und
2 | Fachinspektor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Fachoberinspektor, | ||
4. | in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn | Kontrollor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Oberkontrollor, | ||
5. | in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtsassistent, | ||
6. | in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe
10: | Oberamtswart. | ||
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei | Kabinettsdirektor |
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in
internationalen Angelegenheiten, den Leiter des
Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den
außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den
außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend
vom allenfalls anwendbaren Abs. 4) | Botschafter |
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors | Kabinettsvizedirektor |
für den Leiter der Parlamentsdirektion | Parlamentsdirektor |
für die Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion | Parlamentsvizedirektor |
für den Leiter eines Dienstes in der
Parlamentsdirektion | Dienstleiter |
für den leitenden Beamten des Generalsekretariats des
Verfassungsgerichtshofes | Generalsekretär |
für den leitenden Beamten des Präsidiums des
Verfassungsgerichtshofes | Präsidialdirektor |
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn
für ihn in diesem Absatz keine andere
Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist | Sektionschef |
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn
für ihn in diesem Absatz keine andere
Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist | Gruppenleiter |
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle | Abteilungsleiter |
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle | Referatsleiter |
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der
Finanzprokuratur, oder des Patentamtes | Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Behörde) |
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder
des Patentamtes | Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Behörde) |
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs | Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs |
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit | Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit |
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien | Landespolizeipräsident |
für den Stellvertreter des Leiters der
Landespolizeidirektion Wien | Landespolizeivizepräsident |
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb
Wiens | Landespolizeidirektor |
für den Leiter des Bundeskriminalamtes | Direktor des Bundeskriminalamtes |
für den Leiter eines Polizeikommissariates | Stadthauptmann |
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer
Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform | |
bis zur Gehaltsstufe 6 | Kommissär |
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 | Rat |
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des
Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) | Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor) |
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich | Burghauptmann |
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer
Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer
größeren oder selbstständigen Sammlung | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
geleiteten Organisationseinheit) |
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen
des Bundes oder bei der Bundespolizei | Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“) |
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion | Parlamentskanzleidirektor |
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle | Ministerialkanzleidirektor |
für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für
den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender
Maßnahmen | Generaldirektorin oder Generaldirektor für den
Strafvollzug |
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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