BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten, den
Leiter des Internationalen Dienstes der
Parlamentsdirektion, den außenpolitischen
Berater des Bundeskanzlers und den
außenpolitischen Berater des Vizekanzlers
(abweichend vom allenfalls anwendbaren
Abs. 4) Botschafter
für den Stellvertreter des
Kabinettsdirektors Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der
Parlamentsdirektion Dienstleiter
für den leitenden Beamten im
Verfassungsgerichtshof Generalsekretär
für den Leiter einer Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz
keine andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz
keine andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer
Zentralstelle Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer
Zentralstelle Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Präsident d. (unter
Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, Hinzufügung der
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der
Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d.
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, (unter Hinzufügung der
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der
Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Generaldirektor des
Staatsarchivs Österreichischen
Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die Generaldirektor für
öffentliche Sicherheit die öffentliche
Sicherheit
für den Leiter der Bundespolizeidirektion
Wien Polizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der
Bundespolizeidirektion Wien Polizeivizepräsident
für den Leiter einer Sicherheitsdirektion Sicherheitsdirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes Direktor des
Bundeskriminalamtes
für den Leiter einer Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens Polizeidirektor
für den Leiter eines Polizeikommissariates
in Wien Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei
einer Sicherheitsdirektion oder einer
Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in
Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrats-
Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates direktor
für Wien) (Stadtschulrats-
direktor)
für den Leiter der Wasserstraßendirektion Baudirektor der
Wasserstraßen-
direktion
für den Leiter der Burghauptmannschaft
Österreich Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen Direktor d. (unter
einer Universitätsbibliothek), eines Hinzufügung der
Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Bezeichnung der
Kulturinstitutes oder einer größeren oder geleiteten Organi-
selbstständigen Sammlung sationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Chefarzt d. (unter
Dienststellen des Bundes oder bei der Hinzufügung der
Bundespolizei Bezeichnung der
Dienststelle oder des
Wortes
„Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Parlamentskanzlei-
in der Parlamentsdirektion direktor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Ministerialkanzlei-
in einer anderen Zentralstelle direktor
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
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