BDG 1979 § 140., BGBl. I Nr. 117/2006, gültig von 01.01.2007 bis 28.02.2007

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 140.

(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.

(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

1. in der Verwendungsgruppe A 1

a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,

b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der

Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der

Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9

an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,

in der Parlamentsdirektion abweichend

hievon ....................................... Parlamentsrat,

an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,

2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:

a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

und 2 .............................................. Amtsrat,

b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,

3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:

a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

und 2 ........................................ Fachinspektor,

b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,

4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:

a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,

b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,

5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der

Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,

6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der

Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei Kabinettsdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten

in internationalen Angelegenheiten, den

Leiter des Internationalen Dienstes der

Parlamentsdirektion, den außenpolitischen

Berater des Bundeskanzlers und den

außenpolitischen Berater des Vizekanzlers

(abweichend vom allenfalls anwendbaren

Abs. 4) Botschafter

für den Stellvertreter des

Kabinettsdirektors Kabinettsvizedirektor

für den Leiter der Parlamentsdirektion Parlamentsdirektor

für die Stellvertreter des Leiters der

Parlamentsdirektion Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstes in der

Parlamentsdirektion Dienstleiter

für den leitenden Beamten im

Verfassungsgerichtshof Generalsekretär

für den Leiter einer Sektion in einer

Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz

keine andere Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist Sektionschef

für den Leiter einer Gruppe in einer

Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz

keine andere Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist Gruppenleiter

für den Leiter einer Abteilung in einer

Zentralstelle Abteilungsleiter

für den Leiter eines Referats in einer

Zentralstelle Referatsleiter

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Präsident d. (unter

Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, Hinzufügung der

der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der

Behörde)

für den Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d.

Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, (unter Hinzufügung der

der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der

Behörde)

für den Leiter des Österreichischen Generaldirektor des

Staatsarchivs Österreichischen

Staatsarchivs

für den Leiter der Generaldirektion für die Generaldirektor für

öffentliche Sicherheit die öffentliche

Sicherheit

für den Leiter der Bundespolizeidirektion

Wien Polizeipräsident

für den Stellvertreter des Leiters der

Bundespolizeidirektion Wien Polizeivizepräsident

für den Leiter einer Sicherheitsdirektion Sicherheitsdirektor

für den Leiter des Bundeskriminalamtes Direktor des

Bundeskriminalamtes

für den Leiter einer Bundespolizeibehörde

außerhalb Wiens Polizeidirektor

für den Leiter eines Polizeikommissariates

in Wien Stadthauptmann

für den Beamten des Höheren Dienstes bei

einer Sicherheitsdirektion oder einer

Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in

Uniform

bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär

in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat

für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrats-

Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates direktor

für Wien) (Stadtschulrats-

direktor)

für den Leiter der Wasserstraßendirektion Baudirektor der

Wasserstraßen-

direktion

für den Leiter der Burghauptmannschaft

Österreich Burghauptmann

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen Direktor d. (unter

einer Universitätsbibliothek), eines Hinzufügung der

Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Bezeichnung der

Kulturinstitutes oder einer größeren oder geleiteten Organi-

selbstständigen Sammlung sationseinheit)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Chefarzt d. (unter

Dienststellen des Bundes oder bei der Hinzufügung der

Bundespolizei Bezeichnung der

Dienststelle oder des

Wortes

„Bundespolizei“)

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Parlamentskanzlei-

in der Parlamentsdirektion direktor

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Ministerialkanzlei-

in einer anderen Zentralstelle direktor

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Beamten gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).

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