BDG 1979 § 140., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2004

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 140.

(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.

(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

1. in der Verwendungsgruppe A 1

a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,

b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der

Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der

Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9

an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,

in der Parlamentsdirektion abweichend

hievon ....................................... Parlamentsrat,

an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,

2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:

a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

und 2 .............................................. Amtsrat,

b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,

3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:

a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

und 2 ........................................ Fachinspektor,

b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,

4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:

a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,

b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,

5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der

Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,

6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der

Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen

Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Kabinettsdirektor

Präsidentschaftskanzlei

für den Sonderberater Botschafter

des Bundespräsidenten

in internationalen

Angelegenheiten, den

Leiter des Internationalen

Dienstes der

Parlamentsdirektion,

den außenpolitischen

Berater des Bundeskanzlers

und den außenpolitischen

Berater des Vizekanzlers

(abweichend vom allenfalls

anwendbaren Abs. 4)

für den Stellvertreter des Kabinettsvizedirektor

Kabinettsdirektors

für den Leiter der Parlamentsdirektor

Parlamentsdirektion

für seine Stellvertreter Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstleiter

Dienstes in der

Parlamentsdirektion

für den leitenden Beamten Generalsekretär

im Verfassungsgerichtshof

für den Leiter einer Sektionschef

Sektion in einer

Zentralstelle, wenn für

ihn in diesem Abs. keine

andere Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist

für den Leiter einer Gruppenleiter

Gruppe in einer

Zentralstelle, wenn für ihn

in diesem Abs. keine andere

Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist

für den Leiter einer Abteilungsleiter

Abteilung in einer

Zentralstelle

für den Leiter eines Referatsleiter

Referats in einer

Zentralstelle

für den Leiter des Präsident d. (unter Hinzufügung der

Bundesamtes für Eich- Bezeichnung der Behörde)

und Vermessungswesen,

des Bundesdenkmalamtes

einer Finanzlandesdirektion,

der Finanzprokuratur, des

Patentamtes oder des

Österreichischen

Statistischen Zentralamtes

für den Stellvertreter des Vizepräsident d. (unter Hinzufügung

Leiters des Bundesamtes der Bezeichnung der

für Eich- und Behörde)

Vermessungswesen, einer

Finanzlandesdirektion, der

Finanzprokuratur, des

Patentamtes oder des

Österreichischen

Statistischen Zentralamtes

für den Leiter der Generaldirektor d.

Österreichischen (unter Hinzufügung der

Nationalbibliothek, des Bezeichnung der

Österreichischen Dienststelle)

Staatsarchivs oder der

Österreichischen

Staatsdruckerei

für den Stellvertreter des Generaldirektor-Stellvertreter

Leiters der Österreichischen der Österreichischen

Nationalbibliothek Nationalbibliothek

für den Leiter der Generaldirektor für die

Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

öffentliche Sicherheit

für den Leiter der Polizeipräsident

Bundespolizeidirektion

Wien

für seinen Stellvertreter Polizeivizepräsident

für den Leiter einer Sicherheitsdirektor

Sicherheitsdirektion

für den Leiter des Gendarmeriegeneral

Gendarmeriezentralkommandos

für den Leiter einer Polizeidirektor

Bundespolizeibehörde

außerhalb Wiens

für den Leiter eines Stadthauptmann

Bezirkspolizeikommissariates

in Wien

für den Beamten des

Höheren Dienstes bei einer

Sicherheitsdirektion oder

einer Bundespolizeibehörde

bei Dienstleistung in Uniform

bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär

in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat

für den Leiter des inneren Landesschulratsdirektor

Dienstes des Amtes des (Stadtschulratsdirektor)

Landesschulrates

(Stadtschulrates für Wien)

für den Leiter der Baudirektor d. (unter

Wasserstraßendirektion, Hinzufügung der

der Bundesbaudirektion Wien Bezeichnung der

oder einer Behörde)

Bundesgebäudeverwaltung

für den Leiter einer Berghauptmann

Berghauptmannschaft

für den Leiter einer Direktor d. (unter Hinzufügung der

Bibliothek (ausgenommen einer Bezeichnung der geleiteten

Universitätsbibliothek), Organisationseinheit)

eines Archivs, einer Anstalt,

eines Museums, eines

Kulturinstitutes oder einer

größeren oder selbständigen

Sammlung

für den Leiter des Chefarzt d. (unter Hinzufügung der

ärztlichen Dienstes bei Bezeichnung der Dienststelle oder

Dienststellen des Bundes des Wortes „Bundesgendarmerie”)

oder bei der

Bundesgendarmerie

für den Leiter des gesamten Parlamentskanzleidirektor

Kanzleidienstes in der

Parlamentsdirektion

für den Leiter des gesamten Ministerialkanzleidirektor

Kanzleidienstes in einer

anderen Zentralstelle

für den Bereiter der Bereiter der Spanischen Reitschule

Spanischen Reitschule

für den Bereiter der Oberbereiter der Spanischen

Spanischen Reitschule Reitschule

in leitender Stellung

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Beamten gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560