BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Kabinettsdirektor
Präsidentschaftskanzlei
für den Sonderberater Botschafter
des Bundespräsidenten
in internationalen
Angelegenheiten, den
Leiter des Internationalen
Dienstes der
Parlamentsdirektion,
den außenpolitischen
Berater des Bundeskanzlers
und den außenpolitischen
Berater des Vizekanzlers
(abweichend vom allenfalls
anwendbaren Abs. 4)
für den Stellvertreter des Kabinettsvizedirektor
Kabinettsdirektors
für den Leiter der Parlamentsdirektor
Parlamentsdirektion
für seine Stellvertreter Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstleiter
Dienstes in der
Parlamentsdirektion
für den leitenden Beamten Generalsekretär
im Verfassungsgerichtshof
für den Leiter einer Sektionschef
Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für
ihn in diesem Abs. keine
andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist
für den Leiter einer Gruppenleiter
Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für ihn
in diesem Abs. keine andere
Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist
für den Leiter einer Abteilungsleiter
Abteilung in einer
Zentralstelle
für den Leiter eines Referatsleiter
Referats in einer
Zentralstelle
für den Leiter des Präsident d. (unter Hinzufügung der
Bundesamtes für Eich- Bezeichnung der Behörde)
und Vermessungswesen,
des Bundesdenkmalamtes
einer Finanzlandesdirektion,
der Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Stellvertreter des Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
Leiters des Bundesamtes der Bezeichnung der
für Eich- und Behörde)
Vermessungswesen, einer
Finanzlandesdirektion, der
Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Leiter der Generaldirektor d.
Österreichischen (unter Hinzufügung der
Nationalbibliothek, des Bezeichnung der
Österreichischen Dienststelle)
Staatsarchivs oder der
Österreichischen
Staatsdruckerei
für den Stellvertreter des Generaldirektor-Stellvertreter
Leiters der Österreichischen der Österreichischen
Nationalbibliothek Nationalbibliothek
für den Leiter der Generaldirektor für die
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Polizeipräsident
Bundespolizeidirektion
Wien
für seinen Stellvertreter Polizeivizepräsident
für den Leiter einer Sicherheitsdirektor
Sicherheitsdirektion
für den Leiter des Gendarmeriegeneral
Gendarmeriezentralkommandos
für den Leiter einer Polizeidirektor
Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens
für den Leiter eines Stadthauptmann
Bezirkspolizeikommissariates
in Wien
für den Beamten des
Höheren Dienstes bei einer
Sicherheitsdirektion oder
einer Bundespolizeibehörde
bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat
für den Leiter des inneren Landesschulratsdirektor
Dienstes des Amtes des (Stadtschulratsdirektor)
Landesschulrates
(Stadtschulrates für Wien)
für den Leiter der Baudirektor d. (unter
Wasserstraßendirektion, Hinzufügung der
der Bundesbaudirektion Wien Bezeichnung der
oder einer Behörde)
Bundesgebäudeverwaltung
für den Leiter einer Berghauptmann
Berghauptmannschaft
für den Leiter einer Direktor d. (unter Hinzufügung der
Bibliothek (ausgenommen einer Bezeichnung der geleiteten
Universitätsbibliothek), Organisationseinheit)
eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines
Kulturinstitutes oder einer
größeren oder selbständigen
Sammlung
für den Leiter des Chefarzt d. (unter Hinzufügung der
ärztlichen Dienstes bei Bezeichnung der Dienststelle oder
Dienststellen des Bundes des Wortes „Bundesgendarmerie”)
oder bei der
Bundesgendarmerie
für den Leiter des gesamten Parlamentskanzleidirektor
Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion
für den Leiter des gesamten Ministerialkanzleidirektor
Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle
für den Bereiter der Bereiter der Spanischen Reitschule
Spanischen Reitschule
für den Bereiter der Oberbereiter der Spanischen
Spanischen Reitschule Reitschule
in leitender Stellung
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
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