BDG 1979 § 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 29.01.2020

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in der Verwendungs-gruppe
in der Funktions-gruppe
erforderliches Besoldungs-dienstalter
Amtstitel
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird
GL, 1 bis 6
keines
Kommissärin oder Kommissär
GL, 1 bis 6
10 Jahre
Rätin oder Rat
GL, 1 bis 6
13 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
2 bis 4
19 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
5 und 6
17 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
7 bis 9
keines
Hofrätin oder Hofrat
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird
GL, 1 bis 6
keines
Kommissärin oder Kommissär
GL, 1 bis 6
12 Jahre
Rätin oder Rat
GL, 1 bis 6
15 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
2 bis 4
21 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
5 und 6
19 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
7 bis 9
keines
Hofrätin oder Hofrat
A 2
-
keines
Revidentin oder Revident
-
10 Jahre
Oberrevidentin oder Oberrevident
GL, 1 und 2
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsrätin oder Amtsrat
3 bis 8
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
A 3
-
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
-
10 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
GL, 1 und 2
17 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
3 bis 8
17 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
A 4
-
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
-
10 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
GL
17 Jahre
Kontrollorin oder Kontrollor
1 und 2
17 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
A 5
-
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
-
17 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
A 6
-
keines
Amtswartin oder Amtswart
-
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
A 7
-
keines
Amtswartin oder Amtswart
-
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)
Botschafter
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors
Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion
Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion
Dienstleiter
für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes
Generalsekretärin oder Generalsekretär
für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG
Regierungssprecherin oder Regierungssprecher
für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes
Präsidialdirektor
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle
Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle
Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes
Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs
Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeivizepräsident
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens
Landespolizeidirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes
Direktor des Bundeskriminalamtes
für den Leiter eines Polizeikommissariates
Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform
 
bis zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten
Kommissär
ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten bis zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten
Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)(Anm. 1)
Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion
Parlamentskanzleidirektor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor
für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen
Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug

________________

(Anm. 1: Art. 30 Z 4, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Beamten gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560