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BDG 1979 § 13., BGBl. Nr. 550/1984, gültig von 01.01.1985 bis 14.02.1997

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 13.

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Die Bundesregierung kann auf Antrag des zuständigen Bundesministers den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

(3) Vor der Stellung des Antrages nach Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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