BDG 1979 § 139., BGBl. Nr. 295/1985, gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 139.

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-

gezogen sind

Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560