BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 139.
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-
gezogen sind
Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
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