BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 139.
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-
gezogen sind
Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560