BDG 1979 § 138. Ausbildungsphase, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.01.2004 bis 27.12.2013

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 138. Ausbildungsphase

(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.

(2) Als Ausbildungsphase gelten

1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,

2. in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr

des Dienstverhältnisses.

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g GehG,

3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat und

5. Zeiten eines über die Dauer von sechs Monaten liegenden Ausbildungsdienstes

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf

1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und

2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

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