BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 137.
Verwendungsbezeichnungen
------------------------
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Generaldirektion Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche Sicher- liche Sicherheit (für die
heit (der Generaldirektion Post- und Telegraphenverwal-
für die Post- und Telegra- tung)
phenverwaltung)
Stellvertreter des Leiters der Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen National- der Österreichischen Natio-
bibliothek nalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi- Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Stellvertreter des Leiters des Vizegouverneur des Österreichi-
Österreichischen Postsparkas- schen Postsparkassenamtes
senamtes
Leiter des Gendarmeriezentral- Gendarmeriegeneral
kommandos
Stellvertreter des Leiters der Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe- Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Bezirkspolizeikom- Stadthauptmann
missariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
Leiter des Bundesstrombauamtes Baudirektor d. (unter Hinzufü-
oder einer Bundesgebäudever- gung der Bezeichnung der Be-
waltung hörde)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Burghauptmannschaft Burghauptmann
Wien
Leiter der Schloßhauptmann- Schloßhauptmann
schaft Schönbrunn
Leiter einer Berghauptmann- Berghauptmann
schaft
Leiter einer Universitätsbibli- Bibliotheksdirektor
othek im Sinne des § 85 Abs. 3
des Universitäts-Organisa-
tionsgesetzes, BGBl. Nr. 258/
1975
Leiter einer sonstigen Biblio- Direktor d. (unter Hinzufü-
thek, eines Archivs, einer gung der Bezeichnung der
Anstalt, eines Museums, Bibliothek, des Archivs, der
eines Kulturinstitutes oder Anstalt, des Museums, des
einer größeren oder selb- Kulturinstitutes oder der
ständigen Sammlung Sammlung)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter des ärztlichen Dienstes Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundesgendarme- stelle oder des Wortes "Bun-
rie desgendarmerie")
Ärztlicher Leiter einer Kran- Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne fügung der Bezeichnung der
des § 4 Abs. 6 des Ärztege- Krankenanstalt)
setzes, BGBl. Nr. 92/1949
Arzt an Krankenanstalten ab der Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den Assistent
Dienstklassen III und IV
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Beamter in der Post- und Tele-
graphenverwaltung (soweit er
nicht an einer Dienststelle
des Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V Inspektor
VI Oberinspektor
VII Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei- Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral- der Parlamentsdirektion:
stelle Parlamentskanzleidirektor)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9 Werkmeister
10 bis 12 Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit- Bereiter der Spanischen Reit-
schule schule
Bereiter der Spanischen Reit- Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung schule
<
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 150/1978, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E und D: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in der Verwendungsgruppe D überdies:
Offiziersstellvertreter;
2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560