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BDG 1979 § 136a., BGBl. I Nr. 165/2005, gültig von 31.12.2005 bis 31.07.2007

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 136a.

(1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.

(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,

2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie

1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des erfolgreich abschließen oder

2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am in einer Verwendung befunden, für die er - wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem beim Dienstgeber eingelangt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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