BDG 1979 § 135. Zuständigkeit, BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 08.07.2019
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 135. Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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