BDG 1979 § 135. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig ab 09.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 135. Zuständigkeit

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.

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