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BDG 1979 § 134a. Kosten, BGBl. I Nr. 143/2024, gültig ab 10.10.2024

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 134a. Kosten

§ 117 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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