BDG 1979 § 134. Disziplinarstrafen, BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 134. Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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