BDG 1979 § 134., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.04.1995

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 134.

Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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