BDG 1979 § 133., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2003

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 133.

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

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Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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