ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 133.
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Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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