ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
5. Unterabschnitt Abgekürztes Verfahren
§ 132. Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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