BDG 1979 § 131. Disziplinarverfügung, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

5. Unterabschnitt Abgekürztes Verfahren

§ 131. Disziplinarverfügung

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

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