ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
§ 130. Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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