BDG 1979 § 129. Berufung des Beschuldigten, BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2013

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 129. Berufung des Beschuldigten

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560