BDG 1979 § 129. Beschwerde des Beschuldigten, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig ab 01.01.2014
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
§ 129. Beschwerde des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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