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BDG 1979 § 128b. Tätigkeitsbericht, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 128b. Tätigkeitsbericht

Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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