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BDG 1979 § 128b. Jahresbericht, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 29.01.2020

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 128b. Jahresbericht

Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,

2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,

3. die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,

4. die mit Erkenntnis verhängten Strafen und

5. die Anzahl der Freisprüche.

In den Bericht ist zudem eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten aufzunehmen. Sofern dies unbedingt erforderlich ist, können personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten in pseudonymisierter Form in den Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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