BDG 1979 § 128a. Veröffentlichung von Entscheidungen der
Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
§ 128a. Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560