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BDG 1979 § 128. Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 128. Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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