BDG 1979 § 127. Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 127. Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:

1. bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2. bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

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