BDG 1979 § 127. Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen, BGBl. Nr. 12/1992, gültig von 11.01.1992 bis 08.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 127. Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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