BDG 1979 § 125. Wiederholung der mündlichen Verhandlung, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig ab 01.07.1997

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

§ 125. Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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