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BDG 1979 § 122. Aufbewahrung der Akten, BGBl. Nr. 333/1979, gültig ab 01.01.1980

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren

§ 122. Aufbewahrung der Akten

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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