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BDG 1979 § 113. Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig ab 09.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren

§ 113. Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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