ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
§ 113. Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.
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