BDG 1979 § 113. Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig ab 09.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren

§ 113. Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

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