ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
§ 111. Selbstanzeige
(1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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