ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 104. Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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