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BDG 1979 § 104. Personal- und Sachaufwand, BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2013

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen

§ 104. Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Zentralstellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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