BDG 1979 § 103. Disziplinaranwalt, BGBl. I Nr. 210/2013, gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen

§ 103. Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und

2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

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