AußStrG § 72. Zulässigkeit des Abänderungsantrags, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Abschnitt Abänderungsantrag

§ 72. Zulässigkeit des Abänderungsantrags

Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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