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Ein Abänderungsantrag im Verlassenschaftsverfahren?
iFamZ 2011/84
§§ 72 ff, 154 f, 180 Abs 2, 183 AußStrG
Erhöht sich nach Überlassung eines überschuldeten Nachlasses an Zahlungs statt durch Umwidmung der Wert nachlasszugehöriger Liegenschaften massiv, so rechtfertigt dies keine Nachtragsabhandlung, wohl aber unter Umständen einen Abänderungsantrag.
Der Erblasser hinterließ ein Kodizill, mit welchem er einem Freund zwei Liegenschaften vermachte. Für die weit entfernten Aufenthalts befindliche minderjährige Tochter wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, der mit dem Legatar hinsichtlich des überschuldeten Nachlasses ein Übereinkommen schloss, in welchem die Minderjährige gegen Bezahlung eines geringen Betrages auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtete. Sodann wurde der überschuldete Nachlass – infolge Ablebens des Erblassers im Jahr 2004 nach AußStrG 1854 – mit Beschluss vom dem Legatar an Zahlungs statt überlassen. Schon kurze Zeit später jedoch wurden die Liegenschaften umgewidmet, sodass sich ein massiv höherer Wert der Liegenschaften und jedenfalls ein ansehnlicher Aktivnachlass ergab. Der frühere Abwesenheitskurator berichtete, die Liegenschaften seien nunmehr um mehr als 3 Mio Euro verkauft worden. Das Verlassenschaftsgericht be...