AußStrG § 42. Rechtskraft, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Beschlüsse

§ 42. Rechtskraft

Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.

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