AußStrG § 42. Rechtskraft, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt Beschlüsse
§ 42. Rechtskraft
Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.
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