III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung
§ 182a. Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels
Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAA-76533