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iFamZ 4, November 2006, Seite 239

Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge für ausländische unbegleitete Minderjährige; selbstständige Verfahrensfähigkeit eines Mj über 14 Jahren

FamZ 86/06

Art 8 MSA; § 213 ABGB; § 104 AußStrG

Der 14-jährige M stammt aus Nigeria und kam im September 2004 allein („unbegleitet“) nach Österreich. Er erklärte, hier bleiben zu wollen, und hat um Asyl angesucht. Das ihn betreuende Flüchtlingswerk regte an, eine geeignete natürliche Person oder den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk 23, als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge oder der einstweiligen Obsorge für den Minderjährigen zu betrauen.

Anders als die Vorinstanzen folgte der OGH diesem Antrag.

Gemäß § 104 Abs 1 AußStrG neu (der § 182a AußStrG alt idF KindRÄG 2001 entspricht) können Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig vor Gericht handeln. Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger wurde vom Gesetzgeber bewusst bloß auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren - va auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen - beschränkt; Statusverfahren oder vermögensrechtliche Angelegenheiten blieben davon ausgeklammert (Deixler-Hübner, Die neuen familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechtes 1...

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