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iFamZ 4, August 2015, Seite 152

Nationale Legislative zur EU-Erbrechtsverordnung

Die Anpassungsbestimmungen ab 17. 8. 2015

Robert Fucik

Die Verordnung (EU) Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl L 201 vom , S 107, zuletzt berichtigt durch ABl L 363 vom , S 186, wird mit in Kraft treten (genauer: auf Erbfälle nach dem anzuwenden sein). Sie erfordert Änderungen im IPRG und in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die im Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG) 2015 enthalten sind.

Der volle Name der EuErbVO zeigt die umfassten und mit Begleitregelungen an das nationale Recht anzudockenden Felder: „die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung in Erbsachen sowie … Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“.

I. Zuständigkeit

Die Bestimmungen der EuErbVO zur internationalenZuständigkeit machen den größten Teil der Normen über die österreichische Abhandlungsjurisdiktion hinfällig. Es verbleiben die schon bisher in § 105 JN enthaltenen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit für (nicht nur Abhandlungs- auch andere) Verlassenschaftsverfahren nun als Abs 1 des § 105 JN. Auch ...

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