ArbVG § 7. Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

1. HAUPTSTÜCK Kollektivvertrag

§ 7. Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts

Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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